SRP

4. Rechtliche Information

Gewaltschutzzentrum Salzburg gGmbH

  • Deutsch, Englisch, Türkisch, andere Sprachen mit Dolmetscher:in möglich
  • Tamsweg, Zell am See, Schwarzach, Neumarkt am Wallersee, Hallein, Salzburg
  • Webseite besuchen

Angebot

Zwei Frauen im Gespräch, eine lächelt freundlich, während die andere aufmerksam zuhört. Helle, moderne Umgebung.

Beschreibung

Gewalt hat viele Gesichter. Sie haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! Staatlichen Schutz erhalten Sie durch das Gewaltschutzgesetz. Betretungs- und Annäherungsverbot Die Polizei kann einem Menschen das Betreten Ihrer Wohnung samt Umkreis von 100 Metern verbieten (Betretungsverbot). Das ist dann möglich, wenn von der Person eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit ausgeht. Zusätzlich wird auch ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Das bedeutet, dass sich die Person Ihnen bis auf 100 Meter nicht nähern darf. Diese Verbote sind 14 Tage aufrecht. Dem Gefährder bzw. der Gefährderin wird der Schlüssel für die Wohnung abgenommen. Falls sich die Person nicht an das Verbot hält, ist es wichtig, dass Sie die Polizei rufen (Notruf-Nummer: 133). Es gibt die Möglichkeit, dass das Betretungsverbot verlängert wird. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht stellen. Dabei können wir Sie unterstützen. Wenn Sie Kinder haben, wird automatisch auch die Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) von der Polizei verständigt. Der Gefährder bzw. die Gefährderin muss außerdem 6 Stunden zu einer Gewaltberatung gehen, um an den Aggressionen zu arbeiten. Diese Beratung findet bei der Beratungsstelle für Gewaltprävention statt und ist verpflichtend. Prozessbegleitung Sie können von uns im Strafverfahren unterstützt werden. Das bedeutet, dass wir Sie von der Anzeige bis zum Ende des Verfahrens beraten und begleiten. Wir erklären Ihnen wie ein Strafverfahren abläuft und welche Rechte und Möglichkeiten Sie in der Verhandlung haben. Falls erforderlich können wir auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Das alles ist für Sie kostenlos und nennt man Prozessbegleitung. Einstweilige Verfügung Man kann bei Gericht beantragen, dass eine Person für sechs Monate bzw. für ein Jahr nicht mehr in Ihre Wohnung kommen darf. Zusätzlich ist es möglich, dass dieser Person verboten wird, Sie zu kontaktieren (Telefon, E-Mail, Facebook, Instagram und persönlich) oder bei Ihrem Arbeitsplatz oder bei der Schule der Kinder aufzutauchen. Mit einem solchen Antrag (Einstweilige Verfügung) kann das Betretungsverbot von der Polizei um zwei Wochen verlängert werden. Dazu muss der Antrag, während dem aufrechten Betretungsverbot der Polizei, bei Gericht eingebracht werden. In diesen weiteren zwei Wochen entscheidet dann das Gericht. Das bedeutet, dass die Person durchgehend nicht zurück in die Wohnung darf. Eine Einstweilige Verfügung kann aber auch ohne ein polizeiliches Betretungsverbot beantragt werden (z.B.: bei Stalking). Verbrechensopfergesetz Unter bestimmten Voraussetzungen haben Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, auch finanzielle Ansprüche. Unter anderem können der Ersatz des Verdienstentganges, die Kosten einer Krisenintervention, die Kosten einer Psychotherapie oder eine Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld beantragt werden. Es sind gewisse Fristen einzuhalten. Wir informieren Sie über Ihre Rechte und unterstützen Sie bei den Anträgen.

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Überblick

Angebot zuletzt aktualisiert am: 07.10.2024

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